- macht den feinen Unterschied

Firmenwagen-Besteuerung: Hinweise bei privater Nutzung

Zum Anlagevermögen eines Unternehmens gehören Fahrzeuge. Teilweise werden diese einem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit und zur privaten Nutzung überlassen. Dieser geldwerte Vorteil muss versteuert werden.

Unter einem geldwerten Vorteil werden Sachbezüge verstanden, die der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem vereinbarten Gehalt vom Arbeitgeber erhält. Diese können in verschiedenen Formen gewährt werden. Neben der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges gehört die unentgeltliche Nutzung einer Firmenwohnung oder ein verbilligtes Angebot an Speisen in der Firmenkantine dazu. Eine weitere Variante wäre, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, Waren und Dienstleistungen der Firma preiswerter zu erhalten. Gemeinsam ist allen Sachbezügen, dass diese versteuert werden müssen.

Außendienstmitarbeiter einer Firma sind das klassische Beispiel für die dienstliche und private Nutzung von Firmenwagen. Ihr Gehalt wird dementsprechend durch den Wert des Sachbezuges erhöht. Die Grundlage für die Berechnung ist der Listenpreis des genutzten Fahrzeuges. 1 % dieses Wertes wird pauschal monatlich angerechnet. Angenommen, das genutzte Fahrzeug hat einen Listenpreis von 26.000,00 €. Der monatliche Sachbezug wäre demnach 260,00 €. Auf diese sind neben der Lohnsteuer auch die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Gerade unter dem Aspekt der pauschalen Firmenwagen-Besteuerung sollte geprüft werden, wie oft das Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wird. Dabei ist ein Fahrtenbuch sehr hilfreich. Voraussetzung ist allerdings, dass dieses ordnungsgemäß und chronologisch geführt wird. Dadurch wird die tatsächliche private Nutzung nachgewiesen und nur dieser Wert wird bei der Besteuerung angesetzt. Wer glaubhaft nachweisen kann, dass das Fahrzeug nur dienstlich genutzt wird, hat keinen geldwerten Vorteil im Sinne des Steuergesetzes.