- macht den feinen Unterschied

Wichtige Regelungen für einen Untermietvertrag

Wer angemieteten Wohnraum ganz oder teilweise untervermieten möchte, sollte einen Vertrag aufsetzen, der alle wichtigen Punkte regelt. Außerdem ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.

Der Vermieter darf eine Untervermietung nur in wenigen Ausnahmefällen verweigern, etwa, wenn es dadurch zu einer Überbelegung kommt oder begründete Einwände gegen die Person des Untermieters bestehen. Ansonsten muss er seine Zustimmung erteilen, selbst wenn er eigentlich nicht einverstanden ist. In bestimmten Fällen besteht sogar die Möglichkeit, die Untervermietung gerichtlich durchzusetzen, sofern ein begründetes Interesse daran besteht, beispielsweise, weil man sich die Miete alleine nicht mehr leisten kann oder den Lebenspartner mit in die Wohnung aufnehmen möchte.

Bei der Untervermietung ist es wichtig, einen Vertrag aufzusetzen, der alle relevanten Punkte wie die Höhe der Miete und Nebenkosten und die genaue Bezeichnung des überlassenen Wohnraums enthält. Darin sollte man auch festhalten, wie die Kosten für Strom, Wasser, Gas und dergleichen untereinander aufgeteilt werden. Möglich wären zum Beispiel die gleichmäßige Aufteilung unter allen Bewohnern oder die anteilige Berechnung entsprechend der Größe des vermieteten Zimmers. Wer die Wohnung komplett für einige Zeit einer anderen Person überlässt, sollte eventuell vereinbaren, dass die Zähler jeweils am Tag der Wohnungsübergabe abgelesen werden, sodass eine genaue Abrechnung gemäß des tatsächlichen Verbrauchs möglich ist. Dadurch lässt sich vermeiden, dass man die Kosten für einen eventuellen Mehrbedarf des Untermieters selbst bezahlen muss, da dieser bei Erhalt der Strom- oder Nebenkostenabrechnung vielleicht nicht mehr zu erreichen ist.

Auch bei einem Untermietvertrag ist es sinnvoll, eine Kaution zu verlangen, um sich gegen Zahlungsausfälle und dergleichen abzusichern. Sie darf wie bei anderen Mietverträgen auch maximal das Dreifache der Nettomiete betragen und muss auf einem Sparbuch oder dergleichen eingezahlt werden.